Ausbildung zur Altenpflegehelferin / zum Altenpflegehelfer
Für Ihre Bewerbung benötigen Sie folgende Voraussetzungen:
Schulabschluss:
Hauptschulabschluss (in Deutschland anerkannt)
Gesundheitliche Eignung:
Diese bescheinigt der Hausarzt bzw. der Arzt Ihres Vertrauens (einen Vordruck erhalten Sie in unserer Schule). Die Bescheinigung darf zum Ausbildungsbeginn nicht älter als 3 Monate sein.
Praktischer Ausbildungsplatz:
Spätestens zum Beginn der Ausbildung benötigen Sie einen Ausbildungsplatz für den praktischen Teil der Ausbildung. Dies weisen Sie durch eine Kopie des Ausbildungsvertrages, den Sie mit der praktischen Ausbildungsstätte geschlossen haben, nach.
Polizeiliches Führungszeugnis:
Das polizeiliche Führungszeugnis darf zum Ausbildungsbeginn nicht älter als 3 Monate sein.
Voraussetzung bei Bewerbern aus einem Nicht-EU Staat:
Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen, die in der Regel bis zum Ende der Ausbildung gelten.
Ausbildungsvergütung:
Jede Altenpflegeschule muss dem Vertrag, den Sie mit einem Ausbildungsbetrieb geschlossen haben, zustimmen. Das betrifft auch die Höhe der Ausbildungsvergütung, die nach Maßgabe des Regierungspräsidiums Gießen nicht geringer sein darf als 80 % des zur Zeit gültigen Tariflohnes für Auszubildende im Pflegebereich. Wenn Sie Arbeitslosengeld II, auch als Hartz IV bekannt, beziehen, kann dies unter Umständen auch während der Ausbildung weiter bezogen werden, wenn Sie keinen Ausbildungsbetrieb finden, der Ausbildungsvergütung bezahlt.
Besonderheiten für Ausländerinnen und Ausländer:
- Wenn Sie Ihren Schulabschluss im Ausland erworben haben, benötigen Sie eine Gleichstellung Ihres Schulabschlusses mit dem deutschen Hauptschulabschluss. Diese Gleichstellung erhalten Sie auf Antrag beim Staatlichen Schulamt in Darmstadt/Dieburg (ein Informationsblatt halten wir für Sie bereit).
- Für die Zulassung zur Prüfung benötigen wir auch einen offiziellen Nachweis Ihrer Namensführung. Hierzu benötigen wir eine amtlich beglaubigte Abschrift (Kopie) Ihres Personalausweises oder Reisepasses. Falls bei ausländischen Ausweispapieren im Einzelfall die erforderlichen Angaben nicht verständlich sind, ist zusammen mit der beglaubigten Kopie des Originaldokumentes auch eine deutsche Übersetzung in beglaubigter Kopie vorzulegen.
- Über welche Ausdrucksmöglichkeiten in der deutschen Sprache verfügen Sie? Wir sind vom Gesetzgeber aufgefordert, nur diejenigen in eine Ausbildung aufzunehmen, die über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse zur Ausübung des Berufs verfügen. Dies ist in der Regel durch den vom Bundesamt für Migration geforderten Kurs mit Abschluss "B1" der Fall. Wir bitte Sie gegebenenfalls diesen Nachweis oder einen vergleichbaren Nachweis vorzulegen.